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Fotografie Fotopostkarte Apollo 15 Atronaut James Irwin betritt den Mond am 31. Juli 1971

In Auktion Gentleman‘s Corner Lifestyle

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Fotografie Fotopostkarte Apollo 15 Atronaut James Irwin betritt den Mond am 31. Juli 1971
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Ladenburg
Handsigniert von Irwin 'his love from the moon', 20 x 25 cm
Autographed by Irwin 'his love from the moon', 20 x 25 cm
Handsigniert von Irwin 'his love from the moon', 20 x 25 cm
Autographed by Irwin 'his love from the moon', 20 x 25 cm

Auktion Gentleman‘s Corner Lifestyle

Auktionsdatum
Ort der Versteigerung
Hauptstraße 54
Ladenburg
68526
Germany

Die Versandkosten werden abhängig von der ersteigerten Ware berechnet
Ersteigerte Artikel können aber auch vor Ort selbst abgeholt werden.

Wichtige Informationen

Zu Aufgeld und USt. prüfen Sie bitte das jeweilige Los.

AGB

I. Allgemeines, Rechtsverbindlichkeit der AGB, Registrierung 

1. Ni-Cola Classics Automobilia Auctions & Classic Car Sales („Ni-Cola“) ist ein Auktionshaus, in dem Fahrzeuge, Fahrzeugkomponenten, Fahrzeugzubehör und Automobilia („Versteigerungsgut“) versteigert werden.

2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) finden Anwendung auf alle Einlieferungen, Auktionen und sonstige durch Ni-Cola vermittelten Kaufverträge sowie auf alle Online-Auktionen und Direktverkäufe per Telefon. Sie gelten insbesondere für die Rechtsbeziehungen zwischen Ni-Cola und dem Einlieferer, Ni-Cola und dem Käufer sowie für die Rechtsbeziehungen zwischen Einlieferern und Käufern. Diese AGB sind auf der Website von Ni-Cola druckfähig hinterlegt und im Auktionshaus, Hauptstraße 54, 68526 Ladenburg ausgehängt bzw. ausgelegt.

3. Die Rechtsverbindlichkeit dieser AGB erkennen Einlieferer und Käufer bei ihrer Erstanmeldung bei Ni-Cola an. Sie können sich nach ihrer Registrierung nicht darauf berufen, dass diese AGB nicht rechtsverbindlich sind. Ni-Cola behält sich Änderungen der AGB, insbesondere bei Gesetzesänderungen, Änderungen der Rechtsprechung oder Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse vor. Solche Änderungen werden auf der Website von Ni-Cola veröffentlicht und auf diese Weise Einlieferern und Käufern zur Kenntnis gebracht. Sie gelten als angenommen, wenn Einlieferer oder Käufer diesen nicht innerhalb von vier Wochen nach Veröffentlichung auf der Website von Ni-Cola widersprechen. Einlieferer und Käufer werden im Rahmen der Veröffentlichung von Änderungen der AGB nochmals auf die 4-wöchige Widerspruchsfrist hingewiesen und gleichermaßen darauf, dass die geänderten AGB gültig werden, wenn ihnen nicht innerhalb der 4-Wochenfrist schriftlich widersprochen wird.

4. Ni-Cola versteigert Fahrzeuge, Fahrzeugzubehör und Automobilia im fremden Namen und auf eigene Rechnung. Der Einlieferer tritt Ni-Cola alle Rechte aus dem mit dem Käufer geschlossenen Kaufvertrag ab. Ni-Cola nimmt die Abtretung hiermit an. Sollte in Ausnahmefällen eigenes Versteigerungsgut von Ni-cola versteigert werden, ist dies auf der Website und in dem Auktionskatalog von Ni-Cola vermerkt.

II. Einstellung des Versicherungsgutes, Ablauf der Auktion

1. Der Einlieferer hat das zu vermarktende Versteigerungsgut zutreffend und vollständig zu beschreiben. Er muss alle für die Kaufentscheidung im Verkehr als wesentlich angesehenen Eigenschaften und Merkmale sowie Mängel wahrheitsgemäß angeben. Diese Angaben erfolgen schriftlich, auch mittels elektronischer Übermittlung. Soweit bei der Versteigerung von Fahrzeugen Gutachten/Zustandsberichte/Bewertungen vorliegen, gelten diese als Angaben des Einlieferers.

2. Das Versteigerungsgut ist nach einem fortlaufenden Nummernsystem im Auktionskatalog und auf der Website während einer laufenden Auktion gekennzeichnet und wird in dieser Reihenfolge versteigert.

3. Ni-Cola behält sich das Recht vor, Versteigerungskonvolute zu trennen, Versteigerungsgut aus einer Auktion herauszunehmen, die Reihenfolge zu verändern, Personen von einer Versteigerung auszuschließen sowie schriftliche Gebote zurückzuweisen. Ni-Cola kann von Käufern, die erstmals an einer Auktion teilnehmen, eine Sicherheit verlangen.

4. Ni-Cola ermöglicht Käufern das Versteigerungsgut vor einer Auktion zu besichtigen. Ort und Zeit der Besichtigungsmöglichkeit sind in dem Auktionskatalog und auf der Website von Ni-Cola ausgewiesen.

5. Das Versteigerungsgut wird nach bestem Wissen und Gewissen im Auktionskatalog und auf der Website beschrieben. Die Beschreibung stellt weder eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB noch eine Beschaffenheitsgarantie im Sinne des § 443 BGB dar. Das Versteigerungsgut ist, soweit nicht ausdrücklich im Auktionskatalog oder auf der Website ausgewiesen, nicht auf Funktion geprüft. Transformatoren und Schaltgeräte entsprechen nicht zwingend den heutigen VDE-Vorschriften. hat. Katalogabbildungen können farblich vom Original abweichen.

6. Käufer haben die Möglichkeit, schriftliche Gebote abzugeben. Diese müssen Ni-Cola spätestens 1 Werktag vor der Auktion vorliegen.

7. Die Bietschritte betragen bei einem Wert des Versteigerungsgutes bis 100,00 €, 10,00 €, bei einem Wert bis 1000,00 €, 50,00 € und bei einem Wert ab 1000,00 €, 100,00 €. Ni-Cola ist berechtigt, die Höhe der Bietschritte zu verändern.

8. Die in dem Auktionskatalog und auf der Website angegebenen Preise sind Mindestpreise. Gebote die den Mindestpreis unterschreiten, finden keine Berücksichtigung. Für Eingabefehler bei der Abgabe von Geboten haftet ausschließlich der Käufer.

9. Mit dem Zuschlag in einer Auktion kommt zwischen dem Einlieferer und dem Käufer ein Kaufvertrag über das Versteigerungsgut zustande. Der Zuschlag wird nach dreimaligem Aufruf eines Gebotes an den Höchstbietenden erteilt, sofern der Mindestpreis erreicht ist. Ist der Mindestpreis nicht erreicht, kommt kein Kaufvertrag zustande.

10. Bei mehreren Höchstgeboten gleicher Höhe erhält der Käufer den Zuschlag, der ein solches Gebot zuerst abgegeben hat.

11. Der Zuschlag verpflichtet den Käufer zur Zahlung des Zuschlagpreises, des Aufgeldes und der Umsatzsteuer („Kaufpreis“). Das Aufgeld beträgt 16 % des Zuschlagpreises zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, insgesamt 19,04 % des Zuschlagpreises.

12. Mit der Erteilung des Zuschlages geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Unterganges des Versteigerungsgutes auf den Käufer über. Ni-Cola empfiehlt Käufern, sich gegen die Risiken von Verlust, Diebstahl, Beschädigungen oder Zerstörungen durch Abschluss einer Versicherung zu schützen.

13. Kommt ein Kaufvertrag über das Versteigerungsgut in einer Auktion mangels Erreichens des Mindestpreises nicht zustande, kann ein solcher im Wege der Nachverhandlung in Abstimmung mit dem Einlieferer und dem Käufer zu einem anderen Kaufpreis geschlossen werden. Die maßgeblichen Bestimmungen dieser AGB gelten hierfür entsprechend.

III. Kaufpreiszahlung, Übergabe/Versand des Versteigerungsgutes, Eigentumsvorbehalt

1. Ni-Cola zieht den Kaufpreis im eigenen Namen auf fremde Rechnung ein. Die Zahlung der Rechnung ist sofort fällig. Der Eintritt des Verzuges setzt keine Mahnung voraus (§ 286 Nr. 3 BGB).

2. Das Eigentum des Einlieferers an dem Versteigerungsgut geht erst nach vollständigem unwiderruflichem Eingang des Kaufpreises bei Ni-Cola auf den Käufer über.

3. Bis zur Zahlung des Kaufpreises und der Übergabe oder Versendung des Versteigerungsgutes erfolgt die Verwahrung des Versteigerungsgutes auf Gefahr und auf Kosten des Käufers.

4. Bei einer Auktion anwesende Käufer haben am Tag der Auktion die Möglichkeit, den Kaufpreis für das von ihnen ersteigerte Versteigerungsgut bar oder per EC-Karte zu zahlen. Kreditkarten werden nicht akzeptiert.

5. Sie haben die Möglichkeit, das Versteigerungsgut nach Bezahlung des Kaufpreises am Auktionstag entgegenzunehmen.

6. Wünscht der Käufer den Versand des Versteigerungsgutes, erfolgt dieser auf Gefahr und auf Kosten des Käufers. Ni-Cola weist ausdrücklich darauf hin, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass sich bei dem Versand des Versteigerungsgutes „Kleinteile“ lösen können. Auch diese Gefahr trägt der Käufer. Die Kosten für Porto und Verpackung werden nach Aufwand berechnet. Wünscht der Käufer eine Versicherung, so hat er die Kosten hierfür zu tragen. Der Versand des Versteigerungsgutes erfolgt nach Zahlung des dem Käufer in Rechnung gestellten Kaufpreises sowie der Verpackungs- und Versandkosten.

7. Fahrzeuge werden von Ni-Cola nach erfolgter Auktion für einen Zeitraum von 7 Tagen unentgeltlich verwahrt; ab dem 8. Tag berechnet Ni-Cola Standkosten in Höhe von 20,00 € zuzüglich Umsatzsteuer pro Tag.

8. Ni-Cola übernimmt die Rechnungsstellung an den Käufer und das Inkasso, nicht aber das Inkassorisiko für den Einlieferer. Verweigert der Käufer die Zahlung und Abnahme des Versteigerungsgutes, tritt Ni-Cola von dem Kaufvertrag zurück und macht gegen den Käufer Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend.

9. In Abstimmung mit dem Einlieferer wird das Versteigerungsgut sodann in eine weitere Auktion eingestellt. Ein hierbei entstehender Mindererlös geht zu Lasten des Käufers. Einen Anspruch auf einen Mehrerlös hat der Käufer nicht.

10. In einem solchen Fall ist Ni-Cola berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 
25 % des Zuschlagpreises zu verlangen. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn Ni-Cola einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

IV. Reklamationen

1. Offensichtliche Mängel sind von bei einer Auktion anwesenden Käufern unmittelbar gegenüber Ni-Cola schriftlich geltend zu machen.

2. Im Übrigen sind Käufer verpflichtet, nach Erhalt des Versteigerungsgutes Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Als unverzüglich gilt eine Rüge dann, wenn sie bis 24:00 Uhr des auf die Übergabe folgenden Werktages erfolgt. Sollten Fahrzeuge oder Fahrzeugkomponenten im Auftrag eines Käufers an ein Transportunternehmen übergeben werden, ist bei Übergabe an dieses eine Transport - Übergabebescheinigung zu erstellen. In dieser Transport - Übergabebescheinigung sind festgestellte sichtbare Mängel aufzunehmen. Für bei dem Transport entstehende Schäden am Fahrzeug haftet ausschließlich das Transportunternehmen. Im Falle der Übergabe an ein Transportunternehmen verlängert sich die Rügefrist bis 24:00 Uhr des Werktages nach Übergabe des Fahrzeuges/der Fahrzeugkomponenten durch das Transportunternehmen an den Käufer, längstens jedoch bis 24:00 Uhr des 6. Werktages nach Verkauf. Sollte innerhalb dieser Fristen eine präzise Mängeldiagnose nicht möglich sein, hat dennoch die generelle Rüge des Mangels innerhalb dieser Fristen zu erfolgen. Spätere sowie mündliche/fernmündliche Mängelrügen können nicht berücksichtigt werden.

3. Ni-Cola informiert den Einlieferer schriftlich über das Vorliegen einer Reklamation.

4. Ni-Cola weist den Einlieferer darauf hin, dass sie rechtlich verpflichtet ist, ihn namentlich zu benennen, sofern der Käufer dies fordert.

V. Haftung

1. Ni-Cola haftet nicht für Schäden, die Einlieferern, Käufern oder Dritten im Zusammenhang mit der Auktion oder anderen von Ni-Cola erbrachten Dienstleistungen entstehen, insbesondere nicht für Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass aufgrund technischer Mängel abgegebene Gebote nicht oder nicht rechtzeitig in die Auktion eingehen oder berücksichtigt wurden. Gleiches gilt für Schäden, die dadurch entstehen, dass das Versteigerungsgut nicht oder nicht zutreffend dargestellt wurde (z.B. zeitweiliger Ausfall der technischen und elektronischen Vorrichtungen). Für die Angaben zum Versteigerungsgut und die Rechtmäßigkeit eines Verkaufsangebotes haftet ausschließlich der Einlieferer.

2. Ni-Cola haftet Einlieferern, Käufern und Dritten gegenüber nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, sowie bei Verletzung von Kardinalpflichten gemäß § 203 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von Ni-Cola oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Ni-Cola beruhen.

3. Bei einer fahrlässig verursachten Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Ni-Cola der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung eines Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Einlieferer und Käufer regelmäßig vertrauen dürfen. Eine weitergehende Haftung von Ni-cola ist ausgeschlossen.

VI. Sachmängelhaftung

1. Eine Sachmängelhaftung ist ausgeschlossen. Fahrzeuge, Fahrzeugzubehör und Automobilia werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich im Zeitpunkt des Zuschlages befinden. Fahrzeugzubehör und Fahrzeugkomponenten werden von Ni-Cola keiner technischen - und keiner Originalitätsprüfung unterzogen und entsprechen häufig nicht dem heutigen Stand der Technik. Gebrauchte Fahrzeuge weisen dem Alter bzw. dem Kilometerstand entsprechende Verschleißerscheinungen auf. Ni-Cola ist nicht Eigentümer der Fahrzeuge und übernimmt somit keine Gewähr für eine bestimmte Beschaffenheit oder Eigenschaft des Fahrzeuges. Ebenso übernimmt Ni-Cola keine Gewähr für die Korrektheit und Vollständigkeit der Angaben des Einlieferers. Dies gilt insbesondere für Angaben über eine bestimmte Beschaffenheit oder Eigenschaft des Fahrzeuges oder dessen Ausstattung. Für diese Angaben haftet ausschließlich der Einlieferer. Auch Fahrzeuge werden von Ni-Cola keiner technischen oder Originalitätsprüfung unterzogen

2. Der Sachmängelhaftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit und nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von Ni-Cola oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Ni-Cola beruhen.

3. Der Einlieferer ist damit einverstanden, dass Ni-Cola dem Käufer seinen Namen mitteilt, wenn dieser Sachmängelhaftungsansprüche geltend macht, die nicht offensichtlich unbegründet sind und der Käufer schriftlich geltend macht, die Identität des Einlieferers offenzulegen.

VII. Datenschutz/Verwendung gespeicherter Daten

1. Ni-Cola ist berechtigt, personenbezogene Daten zu erheben, zu speichern, zu verarbeiten und für eigene Zwecke zu nutzen. Hierbei hat sie insbesondere die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Telemediengesetzes zu beachten.

2. Ni-Cola ist insbesondere berechtigt, die Daten und Angaben zum Verkauf des Versteigerungsgutes

  • im Rahmen der Inanspruchnahme ihrer Dienstleistungen durch den durch den Einlieferer/Käufer
  • zu verwenden und zu veröffentlichen, soweit dies zur Nutzung dieser Dienste erforderlich ist,
  • an die Parteien eines Kaufvertrages weiterzuleiten, soweit es erforderlich ist,
  • an Dritte weiterzuleiten, soweit dies nachgewiesenermaßen zur Wahrung berechtigter Interessen
  • Dritter oder öffentlicher Interessen erforderlich ist, z.B. wenn es der Aufklärung eines Missbrauchs
  • der allgemeinen Rechtsverfolgung dient,
  • in anderen Fällen nach Einwilligung des Einlieferers/Käufers weiterzugeben,
  • Verkaufsdaten d. h. Fahrzeugdaten, Bietschritte und Fahrzeugpapiere anonymisiert zu werden

3. Nimmt ein Einlieferer oder Käufer seine Anmeldung zurück, so hat er Anspruch auf Löschung der personenbezogenen gespeicherten Daten, es sei denn, Ni-Cola benötigt diese noch für die Abwicklung von Verträgen.

VIII. Verwertungs-, Nutzungs- und Urheberrechte

Verwertung-, Nutzung und Urheberrechte an den Abbildungen auf der Website und in dem Auktionskatalog stehen ausschließlich Ni-Cola bzw. dem Einlieferer zu. Sie gehen mit dem Kauf des Versteigerungsgutes nicht auf den Käufer über. Das Recht an diesen Abbildungen beinhaltet deren Vervielfältigung und Veröffentlichung sowie die Wahrnehmung aller Neben- und Folgerechte.

IX. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Deutsche Sprache

1. Diese AGB sowie die sich im Zusammenhang mit Auktionen ergebenden Rechtsbeziehungen zwischen Ni-Cola, Einlieferern und Käufern unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Maßgeblich für die Rechtsbeziehung zwischen den Beteiligten sind die AGB in deutscher Sprache. Übersetzungen dieser AGB dienen der Information und Verständlichkeit. Gleiches gilt für Angaben im Auktionskatalog oder der Website.

2. Sind Einlieferer oder Käufer Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich - rechtliches Sondervermögen oder Unternehmen im Sinne von § 14 BGB, ist ausschließlicher - auch internationaler - Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit den AGB, den Auktionen sowie der Kaufverträge über das Versteigerungsgut ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz von Ni-Cola in Ladenburg.

3. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Nutzer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalte zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

4. Ni-Cola ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Einlieferers oder Käufers zu erheben.

5.Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

6. Das Abkommen der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (N-Kaufrecht/CISG) und die Regelungen des internationalen Privatrechts geltend nicht.

X. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder eine später in die AGB aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden oder sollte sich eine Lücke in diesen AGB herausstellen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der der unwirksamen oder unanwendbar waren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke gilt diejenige wirksame und durchführbare Bestimmung als vereinbart, die rechtlich und wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieser AGB gewollt hätten.

XI. Hausordnung von Ni-Cola

1. Ni-Cola hat das Recht, Personen ohne Angabe von Gründen den Zutritt zu ihrem Auktionshaus oder die Teilnahme an Auktionen zu verweigern.

2. Der Handel mit Dritten auf dem Gelände von Ni-Cola ist nicht zulässig. Bei Zuwiderhandlungen ist Ni-Cola berechtigt, den betreffenden Personen bzw. Unternehmen ihre Registrierung zu entziehen.

3. Auf dem Gelände von Ni-Cola gelten die Vorschriften der StVO.

4. Minderjährigen ist der Zutritt zu dem Firmengelände nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten gestattet.

5. Das Abstellen von in eine Auktion eingestellten Fahrzeugen auf dem Kundenparkplatz vor oder nach einer Auktion ist nicht gestattet.

6. Besucher einer Auktion haften für die von ihnen verursachten Schäden.

Stand: Oktober 2021

Vollständige AGBs